Netzwerk für Direkte Demokratie und Bedingungsloses Grundeinkommen



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Wir halten die Definition des Netzwerks Grundeinkommen für unzureichend

www.grundeinkommen.de, hier die
Kernpunkte des Netzwerks Grundeinkommen:

Ein Grundeinkommen ist ein Einkommen, das bedingungslos jedem Mitglied einer politischen Gemeinschaft gewährt wird. Es soll
• die Existenz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen,
• einen individuellen Rechtsanspruch darstellen,
• ohne Bedürftigkeitsprüfung ausgezahlt werden,
• keinen Zwang zur Arbeit bedeuten.


und schlagen daher die Gründung eines neuen oder zusätzlichen Netzwerkes vor, welches eine ausreichend zugespitzte und ausformulierte Position entsprechend in der Öffentlichkeit vertritt.
Ergänzende Kernpunkte des neuen Netzwerks Grundeinkommen und Direkte Demokratie:

BGE und DD – Netzwerk

+ 1. über das BGE und seine Höhe wird in regelmäßigen Volksabstimmungen beschlossen;
+ 2. das BGE wird für alle Mitglieder der Gemeinschaft in derselben Höhe ausgezahlt, ungeachtet ihres Alters und des regionalen Preisniveaus;
+ 3. das BGE soll jeweils auf der höchsten Ebene auf der die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind eingeführt bzw. umgesetzt werden;
+ 4. die Diskussion und Einführung eines BGE ist nicht mit einer bestimmten Steuerreform verknüpft.

Begründungen zu
1. Das BGE muss in einer Volksabstimmung beschlossen werden, weil nur so eine breite gesellschaftliche Diskussion und folglich Akzeptanz der jeweiligen Entscheidung sichergestellt werden kann. Darüber hinaus gibt es kein objektives Kriterium dafür, wie hoch ein BGE angesetzt sein muss um „gesellschaftliche Teilhabe“ zu ermöglichen, weil dahinter eine Werteentscheidung über das Minimum an (materiellem) Lebensstandard steht. Systemisch bricht der BGE-Gedanke mit der bisherigen Praxis, Arbeitsplätze „von oben“ schaffen zu wollen durch das Austeilen von Subventionen oder das Festlegen von Produktionsquoten, dies geschieht aus der Einsicht heraus, dass die Entscheidung welche Arbeit(splätze) notwendig sind möglichst weit unten getroffen werden müssen. Konsequenterweise muss daher auch die Entscheidung über die Höhe des BGE und damit die mindestens vorhandene wirtschaftliche Macht des Individuums aus den Händen von „Experten“ und politischen Eliten in die Hände der Bevölkerung übergehen.
Zur technischen Umsetzung einer solchen Volksabstimmung siehe Median.

2. Das BGE soll für Minderjährige an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt werden. Regelungen für einen (teilweisen) direkten Zugriff vor Erreichen der Volljährigkeit sind möglich und sinnvoll. Die Höhe soll aber für alle Altersklassen gleich sein, da:
(1) allen Menschen der gleiche Wert beigemessen wird;
(2) die Quersubventionierung von Kindern und Jugendlichen entfällt, also Ermäßigungen aller Art;
(3) ein BGE für Kinder durchaus zum Teil auch als eine Honorierung der Erziehungsarbeit der Eltern angesehen werden kann;
(4) die Staffelung des Betrages für verschiedene Altersklassen das Verfahren bei der Volksabstimmung unnötig verkomplizieren würde.

Das BGE darf keineswegs an unterschiedliche Preisniveaus an der Wohnorten der Empfänger angepasst werden, da
(1) allen Menschen der gleiche Wert beigemessen wird und sich die Unterschiede im Preisniveau auch gar nicht auf alle Produkte gleichermaßen beziehen;
(2) sich das Preisniveau sehr schnell an die Kaufkraft anpasst und sich mit dem BGE hier auch zugleich die Anpassung der Lebensverhältnisse innerhalb derselben politischen Gemeinschaft erreichen lässt.
(3) die Unterscheidung verschiedener Beträge nach verschiedenen Regionen einen nicht unwesentlichen und dabei überflüssigen bürokratischen und Kontrollaufwand und erfordern würde.
(4) die Staffelung des BGE nach Wohnorten zugleich einen klaren Anreiz setzen würde zur Verlegung des (offiziellen) Wohnortes in eine Hochpreisregion, unter Umständen auch in betrügerischer Absicht, andernfalls um den Preis weiterer Zersiedelung (mehr dazu im Nicht-Programm).

3. Mittelfristig soll das BGE allen Menschen zustehen, mit Blick auf das Machbare wird in den meisten Fällen zuerst der Nationalstaat als ausführende Institution in Frage kommen. Ob die politische Gemeinschaft sich über die Staatsbürgerschaft oder/und über den legalen Aufenthaltsstatus definiert, muss im konkreten Fall im Rahmen der Volksabstimmung entschieden werden.
Für Europa ist die nahe liegende administrative Ebene heute offensichtlich bereits supranational, nämlich die Europäische Union oder wenigstens der Euroraum. Als gemeinsamer (Währungs- und) Wirtschaftsraum bedarf die Union in jedem Falle einer schnellstmöglichen Angleichung der Sozialen Systeme sowie der Arbeitsmarktpolitik und der (materiellen) Lebensverhältnisse. Darüber hinaus verlieren etwaige Grenzeffekte des BGE mit zunehmender Größe der politischen Gemeinschaft an Gewicht.

4. Das BGE soll zwar aus Steuermitteln finanziert werden, eine Festlegung auf ein bestimmtes Steuersystem oder eine bestimmte Steuerreform ist jedoch aus der Sache heraus nicht zu begründen und darf daher nicht erfolgen. Das BGE selbst wird natürlich nicht besteuert.
Zugleich ist es wichtig festzuhalten, dass grundsätzlich jede Art von Sozialer Sicherung irgendwie finanziert werden muss, eingeschlossen die Finanzierung von „Arbeitsplätzen“, nicht anders als andere staatliche Aufgaben auch.
Auch andere Bereiche der staatlichen Organisation berühren die konkrete Ausgestaltung (nämlich die benötigte Höhe) des BGE, u.a. Krankenversicherung, Bildung, Kultur, Öffentlicher Personennahverkehr. Auch in diesen Bereichen ist eine Diskussion erwünscht, eine Festlegung auf eine bestimmte Position oder ein Konzept erfolgt hier jedoch ebenso wenig.



Diese Initiative wird bisher mitgetragen von
Elisabeth Dörre
Alexander Drews
Katherina Kokot
Eric Manneschmidt
Frederik Schenk

Stand: 21.05.09

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